Geschäftsbedingungen

Allgemeine Beratungsbedingungen

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§ 1 Geltungsbereich, Nichtgeltung der AGB un­se­rer Vertragspartner

1.1 Diese Allgemeinen Beratungsbedingungen gel­ten für Verträge mit Unternehmen, de­ren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung un­ter­neh­me­ri­scher oder fach­li­cher Entscheidungen und Vorhaben, ins­be­son­de­re in fol­gen­den Bereichen ist:

  • Unternehmensführung/Managementberatung
  • Personal- und Sozialwesen
  • Marketing und Vertrieb
  • Technik und Logistik
  • Datenverarbeitung ein­schließ­lich der Vorbereitung von Hard- und Software-Auswahlentscheidungen
  • Finanz- und Rechnungswesen
  • Controlling
  • Verwaltung und Organisation
  • Außenwirtschaft (Export/Import)
  • Unternehmensbewertung

Unternehmer im Sinne die­ser Geschäftsbedingungen sind na­tür­li­che und ju­ris­ti­sche Personen oder Personengesellschaften, die in Ausübung ei­ner ge­werb­li­chen oder selb­stän­di­gen be­ruf­li­chen Tätigkeit handeln.

1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen un­se­rer Auftraggeber, die wir nicht aus­drück­lich an­er­ken­nen, sind für uns un­ver­bind­lich, auch wenn wir ih­nen nicht aus­drück­lich widersprechen.

1.3 Mündliche oder schrift­li­che Zusagen, die von un­se­ren Vertragsbedingungen ab­wei­chen so­wie al­le Nebenabreden und Vertragsänderungen be­dür­fen zu ih­rer Wirksamkeit der Zustimmung un­se­rer Organe oder Prokuristen in ver­tre­tungs­be­rech­tig­ter Anzahl.

1.4 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers fin­den nur Anwendung, wenn dies aus­drück­lich schrift­lich ver­ein­bart wurde.

§ 2 Vertragsgegenstand/Leistungsumfang, Einsatz von Subunternehmern, Selbstbelieferungsvorbehalt

2.1 Gegenstand des Auftrags ist die ver­ein­bar­te, im Vertrag be­zeich­ne­te Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung ei­nes be­stimm­ten wirt­schaft­li­chen Erfolges oder die Erstellung von Gutachten oder an­de­ren Werken, so­weit nicht durch Individualvereinbarung et­was an­de­res ver­ein­bart wird.

2.2 Von Dritten oder vom Auftraggeber ge­lie­fer­te Daten wer­den nur auf Plausibilität über­prüft. Die aus den Untersuchungen ab­zu­lei­ten­den Schlussfolgerungen und Empfehlungen er­fol­gen nach bes­tem Wissen und nach an­er­kann­ten Regeln von Wissenschaft und Praxis.

2.3 Soweit nicht an­ders ver­ein­bart, kann der Auftragnehmer sich zur Auftragsausführung sach­ver­stän­di­ger Unterauftragnehmer be­die­nen, wo­bei er dem Auftraggeber stets un­mit­tel­bar ver­pflich­tet bleibt.

2.4 Soweit Unterauftragnehmer zum Einsatz kom­men, be­hält sich der Auftragnehmer das recht­zei­ti­ge Tätigwerden die­ser Unterauftragnehmer vor. Dies gilt nur für den Fall, daß das nicht recht­zei­ti­ge Tätigwerden des Unterauftragnehmers nicht durch den Auftragnehmer zu ver­tre­ten ist, ins­be­son­de­re bei Abschluß ei­nes kon­gru­en­ten Deckungsgeschäfts mit Unterauftragnehmern. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung un­ver­züg­lich vom Auftragnehmer in­for­miert. Soweit die Gegenleistung des Auftraggebers be­reits er­bracht ist, wird sie un­ver­züg­lich vom Auftragnehmer zurückerstattet.

§ 3 Schweigepflicht/Datenschutz

3.1 Der Auftragnehmer ist zeit­lich un­be­grenzt ver­pflich­tet, über al­le als ver­trau­lich be­zeich­ne­ten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag be­kannt wer­den, Stillschweigen zu wah­ren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrages be­schäf­tig­te Dritte darf nur mit schrift­li­cher Einwilligung des Auftraggebers erfolgen.

3.2 Der Auftragnehmer über­nimmt es, al­le von ihm zur Durchführung des Auftrages ein­ge­setz­ten Personen schrift­lich auf die Einhaltung die­ser Vorschrift zu verpflichten.

3.3 Der Auftragnehmer ist be­fugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages die ihm an­ver­trau­ten per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten un­ter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu ver­ar­bei­ten oder durch Dritte ver­ar­bei­ten zu lassen.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber ist ver­pflich­tet, den Auftragnehmer nach Kräften zu un­ter­stüt­zen und in sei­ner Betriebssphäre al­le zur ord­nungs­ge­mä­ßen Auftragsausführung not­wen­di­gen Voraussetzungen zu schaf­fen; ins­be­son­de­re hat er al­le für die Auftragsdurchführung not­wen­di­gen oder be­deut­sa­men Unterlagen recht­zei­tig zur Verfügung zu stellen.

4.2 Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vor­ge­leg­ten Unterlagen so­wie sei­ner Auskünfte und münd­li­chen Erklärungen schrift­lich zu bestätigen.

§ 5 Vergütung/Zahlungsbedingungen/eingeschränkte Aufrechnung

5.1 Das Entgelt für die Leistungen des Auftragnehmers wird nach den für die Tätigkeit auf­ge­wen­de­ten Zeiten be­rech­net (Zeithonorar) oder als Festpreis schrift­lich ver­ein­bart. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zah­len­des Honorar ist aus­ge­schlos­sen so­weit nicht durch Individualvereinbarung et­was an­de­res ver­ein­bart ist. Sofern nicht an­ders ver­ein­bart, hat der Auftragnehmer ne­ben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen. Einzelheiten der Zahlungsweise sind im Vertrag geregelt.

5.2 Es gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses je­weils ak­tu­el­le Preisliste des Auftragnehmers. Nach dem Vertragsabschluß ein­ge­tre­te­ne Kosten- und/oder Leistungssteigerungen be­rech­ti­gen den Auftragnehmer, den Preis im Rahmen die­ser Steigerungen zu er­hö­hen, wenn zwi­schen Vertragsabschluß und Leistungserbringung mehr als 2 Monate lie­gen und wenn der Auftragnehmer die­se Steigerung nicht zu ver­tre­ten hat.

5.3 Forderungen des Auftragsnehmers wer­den mit Rechnungsstellung fäl­lig und sind so­fort oh­ne Abzug zahl­bar. Soweit es sich um ei­nen Werkvertrag han­delt ist ent­spre­chend den ge­setz­li­chen Vorschriften zu­sätz­lich die Abnahme oder die Vollendung statt der Abnahme Voraussetzung für die Fälligkeit. Die ge­setz­li­che Umsatzsteuer ist al­len Preisangaben hin­zu­zu­rech­nen und in den Rechnungen ge­son­dert auszuweisen.

5.4 Mehrere Auftraggeber (na­tür­li­che und/oder ju­ris­ti­sche Personen) haf­ten gesamtschuldnerisch.

5.5 Eine Aufrechnung ge­gen Forderungen des Auftragnehmers auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit un­be­strit­te­nen oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten Forderungen zulässig.

§ 6 Haftungsbeschränkungen

6.1 Die nach­ste­hen­den Haftungsbeschränkungen be­tref­fen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Ebenso be­tref­fen die­se Haftungsbeschränkungen nicht dem Auftragnehmer zu­re­chen­ba­re Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Bei leicht fahr­läs­si­ger Verletzung un­we­sent­li­cher Vertragspflichten haf­tet der Auftragnehmer nicht.

Bei an­de­ren leicht fahr­läs­si­gen Pflichtverletzungen be­schränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den nach der Art der Leistung vor­her­seh­ba­ren, ver­trags­ty­pi­schen, un­mit­tel­ba­ren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahr­läs­si­gen Pflichtverletzungen von ge­setz­li­chen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Für ei­nen ein­zel­nen Schadensfall ist die Haftung auf ma­xi­mal € 50.000,00 be­grenzt. Als ein­zel­ner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche al­ler Anspruchsberechtigten, die sich aus ei­ner ein­zel­nen, zeit­lich zu­sam­men­hän­gend er­brach­ten, ab­grenz­ba­ren und in­so­weit ein­heit­li­chen Leistung ergibt.

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers we­gen ei­ner Pflichtverletzung ver­jäh­ren ein Jahr nach dem Schluß des Jahres in dem der Anspruch ent­stan­den ist und der Auftraggeber von den den Anspruch be­grün­den­den Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis er­langt hat oder oh­ne gro­be Fahrlässigkeit er­lan­gen müßte.

Dies gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer gro­bes Verschulden oder Arglist vor­werf­bar ist.

§ 7 Schutz des geis­ti­gen Eigentums

7.1 Der Auftraggeber steht da­für ein, dass die im Rahmen des Auftrags vom Auftragnehmer ge­fer­tig­ten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für die ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Zwecke ver­wandt und nicht oh­ne aus­drück­li­che Zustimmung im Einzelfall pu­bli­ziert wer­den. Die Nutzung der er­brach­ten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber ver­bun­de­ne Unternehmen be­darf ei­ner aus­drück­li­chen schrift­li­chen Vereinbarung.

7.2 Soweit Arbeitsergebnisse ur­he­ber­rechts­fä­hig sind, bleibt der Auftragnehmer Urheber. Der Auftraggeber er­hält in die­sen Fällen das nur durch Absatz 1 Satz 1 ein­ge­schränk­te, im üb­ri­gen zeit­lich und ört­lich un­be­schränk­te, un­wi­der­ruf­li­che, aus­schließ­li­che und nicht über­trag­ba­re Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.

§ 8 Kündigung

8.1 Soweit nichts an­de­res ver­ein­bart ist und so­weit es sich nicht um ei­nen Werkvertrag han­delt, kann der Auftrag mit ei­ner Frist von 14 Tagen zum Monatsende ge­kün­digt wer­den. Das Recht zur au­ßer­or­dent­li­chen Kündigung bleibt unbenommen.

8.2 Die Kündigung be­darf zu ih­rer Wirksamkeit der Schriftform.

8.3 Der Auftragnehmer hat das recht auf Bezahlung sei­ner bis zum Zeitpunkt der Kündigung er­brach­ten Leistungen, die mit dem Auftraggeber ver­ein­bart wurden.

§ 9 Zurückbehaltungsrecht/Aufbewahrung von Unterlagen

9.1 Bis zur voll­stän­di­gen Begleichung sei­ner Forderungen hat der Auftragnehmer an den ihm über­las­se­nen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, des­sen Ausübung aber treu­wid­rig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber ei­nen un­ver­hält­nis­mä­ßig ho­hen, bei Abwägung bei­der Interessen nicht zu recht­fer­ti­gen­den Schaden zu­fü­gen würde.

9.2 Nach Ausgleich sei­ner Ansprüche aus dem Vertrag hat der Auftragnehmer al­le Unterlagen her­aus­zu­ge­ben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus Anlass der Auftragsausführung über­ge­ben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwi­schen den Parteien und für ein­fa­che Abschriften der im Rahmen des Auftrags ge­fer­tig­ten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., so­fern der Auftraggeber die Originale er­hal­ten hat.

9.3 Die Pflicht des Auftragnehmers zur Aufbewahrung der Unterlagen er­lischt sechs Monate nach Zustellung der schrift­li­chen Aufforderung zur Abholung, im üb­ri­gen drei Jahre, der gem. § 9.1 zu­rück­be­hal­te­nen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

§ 10 Sonstiges

10.1 Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer dür­fen nur nach vor­he­ri­ger schrift­li­cher Zustimmung ab­ge­tre­ten werden.

10.2 Für al­le Ansprüche aus dem Vertrag gilt aus­schließ­lich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10.3 Gerichtsstand für al­le Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers, so­fern der Auftrag von ei­nem Vollkaufmann im Rahmen sei­nes Handelsgewerbes, ei­ner ju­ris­ti­schen Person des öf­fent­li­chen Rechts oder von ei­nem öf­fent­lich-recht­li­chen Sondervermögen er­teilt wurde.

Der Auftragnehmer kann je­doch nach sei­ner Wahl auch am Sitz des Auftraggebers klagen.